Kinder dürfen oft bleiben, können aber in „Einzelfällen“ in Abschiebehaft kommen

Was passiert in Sachsen mit asylsuchenden Kindern und Jugendlichen, die schon mehrere Jahre hier leben, in die Schule gegangen sind, fließend deutsch sprechen und ihr angebliches Herkunftsland noch nie gesehen haben? Juliane Nagel* hat gestern die Antwort auf ihre Frage an Innenminister Markus Ulbig bekommen, wie die Situation von geflüchteten Kindern seit der Neubestimmung des Bleiberechts umgesetzt wird.

Sie hatte u.a. nach der Anzahl positiv und negativ beschiedener Anträge auf Aufenthalt nach §25a AufenthG von oder für Kinder und Jugendliche gefragt.
Antwort: Der Aufenthalt nach §25 AufenthG sei befristet und es brauche dazu noch eine Niederlassungserlaubnis nach §9a oder nach §9a AufenthG für die EU. Seit dem
1. August 2015 wurden in Sachsen 81 Anträge gestellt auf Aufenthalt nach §25 AufenthG, 55 wurden positiv beschieden, über 18 wird noch entschieden, sieben wurden abgelehnt (davon sechs, weil sie die Passpflicht nicht erfüllt haben).

Juliane Nagel fragte weiterhin, ob im Fall positiver Entscheidungen auch den Eltern der Kinder Aufenthalt gewährt würde.
Ulbig: In ein oder zwei Fällen wurde beiden Elternteilen der Aufenthalt gewährt, in einem Fall nur einem Elternteil der Kinder. Die Frage ist, wie diese Zahl zu den o.g. 55 positiv beschiedenen Anträgen passt. Haben diese 55 Kinder insgesamt nur drei Eltern oder fünf Elternteile?

Sie fragte, ob auch Kinder und Jugendliche in Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG genommen werden, d.h. in den Knast, um besser abgeschoben werden zu können.
Ulbig: In „besonderen Ausnahmefällen“ können Familien inklusive ihrer Kinder für maximal vier Tage in Ausreisegewahrsam gesteckt werden.

Weitere Fagen und Antworten zur aktuellen Asylsituation von Abgeordneten an den Innenminister Markus Ulbig findet ihr im Menüpunkt „Hintergrundinfos“ unter „Anfragen an die sächsische Staatsregierung„.

*Juliane Nagel ist Abgeordnete des sächsischen Landtags (MdL) für die Partei die Linke.